Auszug aus dem Statut des Instituts | |
Anordnung über das Statut des Instituts zur Ausbildung von Ingenieurpädagogen der metallverarbeitenden Industrie vom 15. August 1967
Im Einvernehmen mit dem Ministerium für Hoch¬ und Fachschulwesen wird folgendes angeordnet:
§ 1 Das Statut des Instituts zur Ausbildung von Ingenieurpädagogen wird bestätigt und nachstehend veröffentlicht (s. Anlage).
§ 2 Diese Anordnung tritt am 1. September 1967 in Kraft.
Berlin, den 15. August 1967
Der Minister für Verarbeitungsmaschinen- und Fahrzeugbau I. V.: Böhme Staatssekretär
Anlage zu vorstehender Anordnung
Statut des Instituts zur Ausbildung von Ingenieurpädagogen
§1 Stellung des Instituts Das Institut zur Ausbildung von Ingenieurpädagogen - nachstehend Institut genannt - untersteht dem Ministerium für Verarbeitungsmaschinen- und Fahrzeugbau. Es ist juristische Person und Haushaltsorganisation. Der Sitz des Instituts ist Karl-Mars-Stadt.
§2 Aufgaben des Instituts Das Institut hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. a) Ausbildung von Facharbeitern zu Ingenieurpädagogen b) Ausbildung von Absolventen der Ingenieur- und Fachschulen zu Ingenieurpädagogen im pädagogischen Zusatzstudium zum Erwerb der Lehrbefähigung für den berufspraktischen Unterricht c) Ausbildung von Lehrkräften des berufspraktischen Unterrichts mit abgeschlossener Lehrmeisterqualifikation im Ergänzungsstudium zu Ingenieurpädagogen d) pädagogische Ausbildung von Lehrkräften des berufspraktischen Unterrichts (Lehrausbilder) im Direkt- und Fernstudium e) Entwicklung und Herausgabe von Plänen und Lehrmaterialien für die Ausbildung im Fernstudium f) Weiterbildung der Lehrkräfte des berufspraktischen Unterrichts durch Kolloquien, Tagungen und Speziallehrgänge g) Unterstützung der Weiterbildungsmaßnahmen in den VVB, Betriebsberufsschulen und anderen Weiterbildungseinrichtungen in Verbindung mit den zuständigen Zentralstellen für. Berufsausbildung und Leitsektionen. 2. Die fachliche Ausbildung der Ingenieurpädagogen hat nach dem Grundsatz der Verbindung von Bildung und Erziehung mit dem Leben, von Theorie und Praxis sowie von Studium und produktiver Tätigkeit zu erfolgen und ist unter ständiger Einflußnahme und Verantwortung der fachlich zuständigen Ministerien auf dem höchsten Niveau der Entwicklung von Ökonomie und Technik, Pädagogik und Methodik sowie unter systematischer Auswertung der Erfahrungen der Rationalisatoren und Neuerer durchzuführen. 3. Der Ausbildung und Erziehung sind die Grundzüge des ökonomischen Systems des Sozialismus mit dem Ziel zugrunde zu legen, den Höchststand in Wissenschaft und Technik mit dem größten Nutzeffekt zu erreichen. 4. Die komplexe Ausbildung muß auf die Gestaltung des entwickelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus in der Deutschen Demokratischen Republik gerichtet sein. Das erfordert die Herstellung der Einheit von Politik, Ökonomie, Wissenschaft, geistig-kulturellem Leben und sozialistischer Erziehung. Lehre und Studium sind so miteinander zu verbinden, daß die Absolventen in der Lage sind, das ökonomische System des Sozialismus schöpferisch anzuwenden. 5. Für die Ausbildung und Erziehung gelten die vom Ministerium für Verarbeitungsmaschinen- und Fahrzeugbau bestätigten und vom Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen als verbindlich erklärten Berufsbilder und die auf ihrer Basis erarbeiteten Studienpläne. 6. Die Anwendung intensiver und rationeller Lehrmethoden ist zu fördern und durchzusetzen. Als Methode der wissenschaftlichen Arbeit ist bei allen Fachschullehrern und Studierenden die sozialistische Gemeinschaftsarbeit weiter zu entwickeln und anzuwenden. 7. Mit den örtlichen Organen der Staatsmacht sowie den sozialistischen Betrieben und den gesellschaftlichen Organisationen ist eine enge Verbindung zu pflegen. 8. Das Institut ist verpflichtet: a) Prüfungen nach der Prüfungsordnung für Ingenieurpädagogen vorzunehmen b) Prüfungen für Externe nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen abzunehmen c) in Einzelfällen die Zuerkennung der Berufsbezeichnung auszusprechen. 9. Die Absolventen des 3jährigen Direktstudiums, des 5jährigen Fernstudiums und des Ergänzungsfernstudiums sowie Ingenieure nach erfolgreichem Abschluß ihrer pädagogischen Qualifizierung und der Ablegung einer unterrichtspraktischen Prüfung sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Ingenieurpädagoge (berufspraktischer Unterricht)“ zu führen. Die Absolventen der Lehrmeisterausbildung führen die Berufsbezeichnung „Lehrmeister“.
§3 Struktur Der Struktur- und Stellenplan werden vom Institut entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen aufgestellt. Die Bestätigung dieser Pläne erfolgt durch den Minister für Verarbeitungsmaschinen- und Fahrzeugbau.
Leitung des Instituts §4 (1) Der Direktor leitet das Institut nach dem Prinzip der Einzelleitung und der persönlichen Verantwortung auf der Grundlage kollektiver Beratung und aktiver Mitwirkung aller Angehörigen des Instituts. (2) Der Direktor ist dem Minister für Verarbeitungs-maschinen- und Fahrzeugbau rechenschaftspflichtig.
§5 Der Direktor legt entsprechend den zu lösenden Aufgaben die Aufgaben der Stellvertreter des Direktors im einzelnen fest. Die Stellvertreter des Direktors sind dem Direktor für die Erfüllung ihrer Aufgaben verantwortlich und rechenschaftspflichtig.
§6 Angehörige des Instituts sind: a) die haupt- und nebenamtlichen Dozenten (Lehrkräfte) b) die Arbeiter und Angestellten aller Einrichtungen des Instituts e) die eingeschriebenen Studierenden.
§7 (1) Das Kollektiv der Lehrkräfte hat die Aufgabe, unter der Leitung des Direktors die Studierenden sozialistisch zu erziehen und zu bilden. Die Lehrkräfte haben die Ergebnisse der fortgeschrittenen Wissenschaft und Technik auszuwerten und zu vermitteln, sich ständig fachlich, pädagogisch und politisch weiterzubilden und sich aktiv für die Entwicklung eines einheitlich handelnden sozialistischen Kollektivs einzusetzen. (2) Zur ständigen Erhöhung des wissenschaftlichen Niveaus der Ausbildung und zur Verbesserung der sozialistischen Erziehung sind alle Fachschullehrer und Studenten verpflichtet, ihre Erfahrungen gegenseitig auszutauschen und im Rahmen der sozialistischen Gemeinschaftsarbeit in Fachgruppen oder anderen Gremien mitzuwirken. (3) Die Forschungs- und sonstige wissenschaftliche Tätigkeit ist auf der Grundlage der Richtlinien des Ministeriums für Hoch- und Fachschulwesen sowie der Festlegungen des Ministeriums für Verarbeitungsmaschinen- und Fahrzeugbau durchzuführen.
§8 (1) Dem Direktor stehen zur Erfüllung seiner Aufgaben bei der sozialistischen Bildungs- und Erziehungsarbeit zur Seite a) der Beirat des Instituts b) der Beirat für Erziehung und Ausbildung. (2) Die Bildung der Beiräte erfolgt durch den Direktor im Einvernehmen mit dem Minister für Verarbeitungsmaschinen- und Fahrzeugbau. (3) Die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der Beiräte regelt sich nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
§10 (1) Der Direktor des Instituts erläßt Arbeitsverteilungspläne, in denen die Aufgaben und Verantwortlichkeit der Angehörigen des Instituts geregelt werden. (2) Der Direktor des Instituts hat eine Hausordnung zu erlassen, die die sozialistische Erziehung unterstützt. (3) Für das Wohnheim (Internat) wird in Zusammenarbeit mit der Freien Deutschen Jugend eine Heimordnung ausgearbeitet, in einer Versammlung der Heimbewohner beschlossen und vom Direktor bestätigt.
§11 Vertretung Im Rechtsverkehr (1) Der Direktor vertritt das Institut im Rechtsverkehr, (2) Bei Verhinderung des Direktors wird dieser vom Ersten Stellvertreter und bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter des Direktors vertreten. (3) Im Rahmen der durch den Direktor oder seinen Vertreter erteilten schriftlichen Vollmachten kann auch ein anderer Mitarbeiter oder Beauftragter das Institut vertreten und rechtsverbindliche Erklärungen abgeben. (4) Für die Verfügung über Haushaltsmittel sowie für Entscheidungen in Investitionsangelegenheiten gelten die gesetzlichen Bestimmungen. |
|
Zurück weiter zum Immatrikulationslager | |